Satzung

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Frankfurter Kammerchor“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Frankfurter Kammerchor e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und dadurch die Förderung der Chormusik auf hohem künstlerischen Niveau. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und die stimmlichen und musikalischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitwirkung erfüllt. Voraussetzung für die Aufnahme ist eine schriftliche Beitrittserklärung sowie die  Anerkennung der Vereinssatzung. Über die Aufnahme entscheidet der künstlerische Leiter nach Prüfung der stimmlichen und musikalischen Fähigkeiten. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die erworbene Mitgliedschaft berechtigt nicht automatisch zur Teilnahme an den Projekten. Grundsätzlich entscheidet der künstlerische Leiter über die Teilnahme.

§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann nach Abschluss eines Projektes durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus
dem Verein austreten. Mit der Abmeldung erlischt jedes Recht gegenüber dem Verein.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand zulässig, über den der Vorstand unverzüglich entscheidet. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand auf Antrag den Vereinsbeitrag ermäßigen oder erlassen.

§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Besetzungsmanager sowie dem Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit und die Internetpräsenz.
Der künstlerische Leiter gehört dem Vorstand kraft Amtes an. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Vorstand iSd. § 26 BGB ist der Vorsitzende.

§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch eine E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung per Mail unter der letzten dem Verein bekannten E-Mail-Adresse.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.   Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung   kann   die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Sonstige Bestimmungen
1.
Die Mitwirkung im Frankfurter Kammerchor setzt die Vorbereitung des Programms und die Beherrschung
Notentextes zur jeweils ersten Probe voraus.
2.
Die Mitwirkung in einem Projekt setzt die Teilnahme an allen Proben voraus. Ausnahmen werden nur in
Sonderfällen gestattet (z. B. Krankheit), wobei jedoch mindestens 80% der Proben vollständig besucht werden müssen.
3.
Rückmeldefristen zu Projekten/Konzerten sind unbedingt einzuhalten. Eine verspätete Anmeldung berechtigt nicht zur Teilnahme.

§ 13 Auflösung oder Aufhebung des Vereinsinventars
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Das Restvermögen fließt der Stadt Frankfurt zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung musikalischer Bildung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in Frankfurt zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

Frankfurt am Main, 30. November 2013